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12.6.2018 - Bauausschuss
Bebauungslan 172 (Wald-/Buchenstraße): Vertragsverstoß belohnt
Aufgrund einer Reise konnte ich nicht an der Sitzung teilnehmen.

Wesentlicher Tagesordnungspunkt war der Bebauungsplan 172, Wald-/Buchenstr.
Dem ersten Entwurf habe ich am 7.11.17 zugestimmt. Inwischen wurden erhebliche Änderungen mit einer deutlichen Ausweitung des Baurechts vorgenommen, so dass ich den Plan aktuell nicht mehr billige.

Den Beschluss habe ich aus den folgenden Gründen beanstandet:

Entgegen der ursprünglichen Planungsabsicht wurden nun weitere Zugeständnisse gemacht, die eine noch höhere Verdichtung gegenüber dem Bestand ermöglichen.
Dabei ist die Argumentation der Verwaltung in vielerlei Hinsicht widersprüchlich.

Insgesamt 17 von 22 Grundstücken haben eine GRZ von 0,04-0,14. Diese wird nun für alle auf 0,15 angehoben mit noch einmal erweiterten Baugrenzen. Die geplante GFZ von 0,25 wird derzeit auch nur von einem Grundstück knapp überschritten, während rd. 60% z.T. deutlich unter 0,19 liegen. Hier noch von einer "bestandorientierten, maßvollen Nachverdichtung" zu sprechen, ist weder angemessen noch vertretbar. Auch davon, "die bestehende Bebauungsstruktur zu berücksichtigen und zu beachten" kann nicht die Rede sein.

Einerseits ist mehrmals von einem "Ausreißer" die Rede, der "nicht als Beurteilungsmaßstab für das zukünftige Maß der baulichen Nutzung dienen kann."
Andererseits werden mit dem Argument "
gleichwertige Behandlung aller Grundstückseigentümer" Grenzwerte zugestanden, die sich am jeweils größten Ausreißer der verschiedenen Kriterien orientieren, obwohl die Verwaltung selbst relativiert, "Sollte eine Ungleichbehandlung vorliegen, ist diese angesichts der oben vorgetragenen sowie der nachstehenden Argumente gerechtfertigt."

Widersprüchlich ist auch die beiläufige Bemerkung, "Von dem ursprünglichen Ziel des
Flächennutzungsplanes für diesen Teilbereich eine ausschließliche Grünfläche festzusetzen, wird Abstand genommen". An anderer Stelle heißt es dagegen, dass "die Gemeinde dazu verpflichtet (ist), den Bebauungsplan aus dem vorliegenden Flächennutzungsplan zu entwickeln." Der gültige Flächennutzungsplan hätte also dazu erst geändert werden müssen. 

Darüber hinaus sind insbes. die Zugeständnisse beim Waldgrundstück 1834/2 (Punkt 8 der BV v. 12.6.18) in mehrerlei Hinsicht rechtlich bedenklich
So wurde in der GBA-Sitzung vom 1.12.15 die Baugenehmigung für 1834/10,11 ausdrücklich als Ausnahme von der Veränderungssperre unter der Voraussetzung erteilt, dass in einem städtebaulichen Vertrag geregelt wurde, dass "Einverständnis mit Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung sowie überbaubarer Grundstücksfläche wie beantragt im künftigen Bebauungsplan Nr. 172" besteht. Das schließt eine Bebauung des nördlichen Grundstücksteils aus. Das ist ein gültiger Beschluss, über den sich die Verwaltung nicht hinwegsetzen kann. Wenn sie nun gg. Einwendern die Auffassung vertritt, dass die Veränderungssperre ausgelaufen sei und der städtebauliche Vertrag juristisch nicht haltbar sei, muß man die Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen.

Verweise auf die Bayerische Bauordnung sind insofern nicht angebracht, als in einem Bebauungsplan nicht alles genehmigt werden muß, was gerade noch rechtlich zulässig ist. Darauf verweist die Verwaltung selbst mit der Bemerkung, "dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung durchaus eine bestandsorientierte Planung zulässt und eine Differenzierung zwischen ausgenutztem Baurecht in der näheren Umgebung und nicht ausgenutztem Baurecht im Planungsgebiet zulässt."
 
Einen weiteren Verstoß gegen die "gleichwertige Behandlung aller Grundstückseigentümer" stellt insbesondere angesichts der nun erfolgten öffentlichen Widmung der Zufahrt 1847/5 die Tatsache dar, dass diese bei der Ermitlung der GRZ angerechnet wird. § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO sieht u.a. für Stellplätze, Garagen und Zufahrten vor, dass die festgesetzte Grundfläche bis zu einem GRZ-Wert von maximal 0,5 überschritten werden darf. Diese in Relation zur hier angestrebten GRZ von 0,15 ohnehin schon unmäßige Begrenzung wird mehrmals deutlich überschritten. Wenn die Verwaltung nun argumentiert, dass dann ja über den Bestandsschutz hinaus kein Baurecht mehr gewährt werden könne, so ist dies schlicht ein Verstoß gegen die bestehende, ohnehin schon großzügige gesetzliche Regelung. Zudem ist dies ein Präjudiz für andere, ähnlich gelagerte Fälle in der Gemeinde, da sich die Bebauung von Hinterliegergrundstücken zunehmender Beliebtheit erfreut. Aus Umweltgesichtspunkten ist es letztlich egal, ob eine Versiegelung durch Wohnbauten oder Garagen bzw. Zufahrten erfolgt. Außerdem stellt dies gegenüber anderen Grundstückseignern, die direkt an der Straße liegen, eine Benachteiligung dar. 

UhlHerbert J.Uhl
Gemeinderat
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Auf diesen Seiten berichte ich über die Arbeit des Gemeinderats und seiner Ausschüsse aus meiner Sicht. Damit möchte ich getreu meinen Wahlzielen die Transparenz verbessern und die Entscheidungen des Gemeinderats für die Bürger nachvollziehbar kommentieren. Es handelt sich wohlgemerkt nicht um ein verbindliches Protokoll, und auch nicht unbedingt um die Position der Freien Wähler, sondern um eine Auswahl meiner subjektiven Eindrücke.